AGB

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Stand April 2016

Allgemeines

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Dresdner Gartenhaus Martin Haymann und Heiko Lieske GbR (Auftragnehmer, im Folgenden AN genannt). Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen des Kunden (Auftraggeber, im Folgenden AG genannt) sowie Nebenabreden bedürfen, um Vertragsbestandteil zu werden, der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt.

Angebot und Vertragsabschluss

Die Präsentation der Waren in Preislisten, Prospekten, Katalogen, Abbildungen, Zeichnungen und anderen Darstellungsformen stellt kein rechtlich bindendes Vertragsangebot des AN dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den AG, Waren zu bestellen. Die Zusammenstellung und Spezifizierung der Waren (Konfiguration) durch den AG erfolgt mittels Konfigurationsblatt des AN, über Katalog- oder Internetpräsentationen des AN oder seiner Handelsvertreter oder durch Absprache mit dem AN. Nach Abschluss der Konfiguration gibt der AN ein verbindliches Angebot ab, das vom Angebotsdatum an 30 Tage gilt. Ein Vertragsabschluss kommt mit der schriftlichen Annahme des Angebotes durch den AG zustande.

Zahlung, Fälligkeit, Preise

Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 25% der Auftragssumme fällig. Mit Anzeige der Lieferfähigkeit (Abschluss der Vorfertigung) durch den AN wird eine zweite Teilzahlung in Höhe von 50% der Auftragssumme fällig. Der AG hat die Möglichkeit, die Ware am Betriebsort des AN in Augenschein zu nehmen. Nach Lieferung und Montage werden die restlichen 25% der Auftragssumme fällig. Zahlungen sind durch Überweisung oder bar zu leisten. Bei unbegründeten Stornierungen oder Änderungen von Aufträgen ist der AN berechtigt, daraus entstehende Kosten, Schäden oder Mehraufwendungen dem AG in Rechnung zu stellen. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen und erfolgloser Nachfristsetzung ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basissatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Mahnkosten und Gebühren gehen zu Lasten des AG. Bei Zahlungsverzug und begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des AG ist der AN berechtigt, Sicherheit binnen angemessener Frist zu fordern und die Leistung bis zur Erfüllung zu verweigern. Bei Verweigerung des AG oder fruchtlosem Fristablauf kann der AN vom Vertrag zurücktreten, die Arbeiten einstellen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Beschaffenheit und Mängel

Der AG haftet für die Richtigkeit seiner Maß-, Mengen- und weiteren Beschaffenheitsangaben. Holz unterliegt als Naturmaterial trotz sorgfältiger Auswahl und Verarbeitung gewissen Veränderungen und Unregelmäßigkeiten (Schwinden, Quellen, Verwinden, Risse, Farbunterschiede, Harzgänge und -ausflüsse, Äste und dergleichen). Diese stellen keinen Mangel dar. Die Farbwiedergabe in den Darstellungen der Produktpräsentation und in Bemusterungen kann technisch bedingt vom Produkt abweichen. Solche Abweichungen stellen keinen Mangel dar. Materialangaben, Probestücke und Farben bleiben unverbindlich, soweit eine Verbindlichkeit nicht schriftlich vereinbart wird. Technische Änderungen bleiben vorbehalten.

Lieferung, Montage, Mitwirkungspflichten

Die Lieferfrist beginnt mit Eingang der Anzahlung beim AN. Sie verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener und unverschuldeter Hindernisse. Schadensersatzansprüche des AG wegen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung können nur geltend gemacht werden, wenn der AN die Verspätung oder Nichterfüllung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Für Lieferung und Montage hat der AG sicherzustellen, dass alle hierfür erforderlichen Bedingungen (Zufahrt, Zwischenlagerfläche, Wasser und Stromanschlüsse, Baufreiheit, Verkehrssicherheit) gewährleistet und Vorarbeiten – insbesondere die Erstellung des Fundaments – soweit fertig gestellt sind, dass die Montage ohne Verzögerung durchgeführt werden kann. Tritt durch Verschulden des AG eine Verzögerung bei Lieferung oder Montage ein, so trägt der AG die Mehrkosten. Das gegebenenfalls bestehende Erfordernis, für die Errichtung des Gartenhauses am vereinbarten Standort behördliche Genehmigungen einzuholen, ist in den Bundesländern und Kommunen unterschiedlich geregelt. Die Verantwortung für das rechtzeitige Herbeiführen dieser Genehmigungen sowie etwaiger Zustimmungen von Grundstücksnachbarn für die Errichtung an Grundstücksgrenzen trägt der AG auf eigene Kosten und Risiko. Mehrpreise, die durch Auflagen genehmigender Behörden entstehen, sind extra zu vergüten. Nimmt der AG trotz erteilter Baugenehmigung oder nach einer Frist von 12 Monaten ab Vertragsabschluss – gleichgültig ob der Käufer das Vorhaben zur Genehmigung eingereicht hat oder nicht – den Vertragsgegenstand nicht ab, so steht dem AN dennoch die vereinbarte Vergütung unter Abzug der ersparten Kosten für die Nichtausführung zu, mindestens aber 25% der Vertragssumme.

Eigentumsvorbehalt und Rücktritt vom Vertrag

Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur restlosen Bezahlung aller Forderungen im Eigentum des AN. Der AG kann innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen durch schriftliche Benachrichtigung an den AN vom Vertrag zurücktreten. Ein späterer unbegründeter Rücktritt ist nur mit Zustimmung des AN möglich. Der AG ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn das Vorhaben von entscheidungsbefugten Dritten abgelehnt wird oder sich das Objekt durch Auflagen genehmigender Behörden um mehr als 20% verteuert. Bei Rücktritt des AG vom Vertrag hat der AN Anspruch auf eine Aufwandspauschale in Höhe von 5% der Auftragssumme. Der Rücktrittserklärung ist eine Kopie des Bescheides der Genehmigungsbehörde beizufügen.

Abnahme, Gewährleistung, Schadensersatzansprüche und Gefahrenübergang

Der AN übernimmt die Gewährleistung für die Güte des Materials und die sachgemäße Ausführung, jedoch nicht für natürliche Veränderungen und Abnutzungserscheinungen. Die Gewährleistungszeit beträgt zwei Jahre ab Abschluss von Lieferung und Montage. Die Abnahme der Leistung hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich mittels Abnahmeprotokoll zu erfolgen. Hat der AG die Leistung nicht 8 Tage nach Lieferung und Montage gerügt, so gilt sie als abgenommen. Gleiches gilt, wenn der Gegenstand vor Abnahme in Benutzung genommen wurde. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie dem AN im Abnahmeprotokoll, bei verborgenen Mängeln nach deren Erkennbarkeit schriftlich mitgeteilt werden. Im Falle berechtigter Mängelrügen hat der AG Anspruch auf Nachbesserung. Wenn diese unmöglich ist oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde, kann der AN Minderung oder Wandlung verlangen. Ein Anspruch auf Gewährleistung besteht nicht, solange der AG seiner Zahlungspflicht nicht in Höhe des Wertes der bereits erbrachten Leistung nachgekommen ist. Ein Schadensersatzanspruch besteht nicht, sofern die Ursache des Schadens in Vor- bzw. Nachleistungen von Dritten oder in Anweisungen des AG begründet ist. Mit der Lieferung und Montage geht die Gefahr auf den AG über. Bei Lieferung ohne Montage erfolgt der Versand auf Gefahr des AG.

Urheberrecht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

An sämtlichen dem AG ausgehändigten Unterlagen behält sich der AN Urheber-, Eigentums- sowie gewerbliche Leistungs- und Schutzrechte vor. Derartige Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht, nicht kopiert und nicht zur Selbstanfertigung der Objekte verwendet werden. Sie sind dem AN, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des AG ist der Sitz des AN. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Dresden.

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